Novemberhilfe: Wir stehen zusammen in der Pandemie

14.11.2020

Die Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen und Selbstständige, die im November coronabedingte Einschränkungen erfahren, sind beschlossen. Der Landtagsabgeordnete Wolfgang Roick erläutert, wer die Zuschüsse beantragen kann.

Nach Ansicht von Wolfgang Roick kann Corona nur gemeinsam bekämpft werden. „Dazu gehört auch, dass wir denen finanziell unter die Arme greifen, die ihren Geschäftsbetrieb für uns alle einstellen mussten“, so Roick. „Die Schließung bzw. Einschränkungen für Restaurants, Unterhaltungsunternehmen, Sportvereine und weiteren Betrieben war notwendig, um unsere Kontakte und damit die Übertragungsmöglichkeiten des Virus zu reduzieren. Es kann uns auf diese Weise erneut gelingen, das Virus zurückzudrängen. Aber niemand, der dadurch wirtschaftlich unter Druck gerät, wird allein gelassen“, so der Landtagsabgeordnete. Wolfgang Roick ist überzeugt, dass diese Unternehmen einen wichtigen Beitrag in der Corona-Pandemie leisten und deswegen werden sie auch finanziell für diese Zeit unterstützt.

„Ich begrüße es sehr, dass sich die Novemberhilfen am Umsatz orientieren und nicht wie frühere Programme an den Betriebskosten. Der umsatzorientierte Zuschuss hilft auch denen, die wenig bis keine Fixkosten haben“, so Roick.

„Die bereitgestellten Mittel werden über die Länder administriert, in Brandenburg durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). An der Antragsplattform wird mit Hochdruck gearbeitet. Damit die Unternehmen und Soloselbstständige jetzt aber nicht so lange warten müssen, werden im November bereits erste Abschlagszahlungen vorgenommen“, so Wolfgang Roick abschließend.

Hintergrund:

  • Novemberhilfen erhalten alle, die:
  • ihren Geschäftsbetrieb wegen der Schließungsanordnung einstellen mussten.
  • 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
  • 80 Prozent ihrer Umsätze im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte erzielt haben.
  • Gezahlt werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Soloselbstständige können alternativ den Jahressteuerumsatz 2019 zugrunde legen. Unternehmen, die dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäfte aufgenommen haben, legen den Oktober 2020 als Vergleich zugrunde.
  • Umsätze von mehr als 25 Prozent (z. B. durch Geschäftsreisende) werden angerechnet, um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent auszuschließen.
  • Ausnahmeregelungen gelten für Restaurants, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier werden die Umsätze vom November 2019 gesondert berechnet, im Gegenzug wird jeglicher in der Gastronomie erzielte Umsatz während des Lockdowns mit Außerhausverkauf/Lieferservice nicht nachteilig auf die Novemberhilfe angerechnet.
  • Die Anträge müssen durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
  • Damit die Hilfen schnell ankommen, erhalten Soloselbstständige noch im November eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro und andere Unternehmen von bis zu 10.000 Euro.
  • Andere im Förderzeitraum bezogene Leistungen werden angerechnet (z.B. Überbrückungshilfe).